PGS PARKING- UND GARAGEN-SERVICE
 
PGS Parking- Und Garagen-Service

Glossar

Baumusterzulassung
Die erfolgreiche Baumusterprüfung durch die zuständige Prüfbehörde ist die Voraussetzung für eine Bescheinigung, die Zulassungsbestätigung. Bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen werden dem Antragsteller die Ablehnungsgründe schriftlich mitgeteilt. Jede Prüfbehörde ist berechtigt, jederzeit eine Kontrollprüfung durchzuführen. Zeigen sich dabei Mängel, kann die Baumusterzulassung entzogen werden – zuständig dafür ist die Behörde, die die Baumusterzulassung erteilt hat. Die Baumusterzulassung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer und kann auf Antrag verlängert werden.

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Typprüfung
Diese technische Prüfung umfasst die Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung nach folgenden Rechtsgrundlagen:

  • 98/37/EG, Anhang I Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen
  • 92/58/EWG Richtlinien des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
  • 89/336/EWG Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
  • DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Geltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie
  • DIN EN ISO 12100-2 Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Geltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze
  • DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen, Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den oberen Gliedmaßen
  • DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen, Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
  • DIN EN ISO 13850 Sicherheit von Maschinen – Not-Halt – Geltungsleitsätze
  • DIN EN 1050 Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung
  • DIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen: Allgemeine Anforderungen
  • DIN EN 14010 Sicherheit von Maschinen; Kraftbetriebene Parkeinrichtungen für Kraftfahrzeuge

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IV
Instandhaltungsvertrag der PGS Parking- und Garagen-Service GmbH. Darin enthalten sind u. a. eine Funktionsüberprüfung und das Abschmieren anlagenbeweglicher Teile. Zusätzliche Leistungen werden separat abgerechnet. Mehr Information zu IV im Bereich: Serviceverträge.

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SIV
System-Instandhaltungsvertrag der PGS Parking- und Garagen-Service GmbH. Darin enthalten sind Inspektionen, Instandhaltungen, Ersatz-/Verschleißteile, Arbeits-/Fahrtkosten, Mobilität. Mehr Information zu SIV im Bereich: Serviceverträge.

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Mobilität
Bestandteil des SIV, der bei Nichtverfügbarkeit eines Parksystems dennoch Mobilität gewährleistet. Mehr Information dazu im Bereich: Mobilität oder im SIV.

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Einmalige Überprüfung
Vor Abschluss eines Wartungsvertrages für ältere Parksysteme und Fremdfabrikate wird eine einmalige Überprüfung durchgeführt. Dabei erfolgt eine Bestandaufnahme/Inaugenscheinnahme des Parksystems über den aktuellen Zustand. Auch für Kunden, die keinen Wartungsvertrag abschließen wollen, bieten wir eine einmalige Überprüfung an.

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Wiederholungsprüfung/Sachkundigenprüfung
Für gewerblich genutzte Parksysteme wird eine TÜV-Prüfung bzw. eine Sachkundigen-Wiederholungsprüfung gemäß der Betriebssicherheitsverordnung durchgeführt.

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Fahrblechmodernisierung
Umwelteinflüsse und stetiges Befahren nutzen Fahrbleche auf mechanischen Parksystemen im Laufe der Jahre ab. Die Modernisierung mit Original Fahrblechen von WÖHR ist eine sichere Entscheidung für neue, verbesserte Qualität, wie Verlängerung der Lebensdauer des Plattformbelags, Unterbindung von störenden Nebengeräuschen, Verbesserung der Traktion. Außerdem wird die Statik berücksichtigt:
  • Erfüllung aller relevanten Normen und der EG-Maschinenrichtlinie
  • Geprüfte Statik im Rahmen der Baumusterprüfung
  • Nachweis der Statik durch Dauerversuche an einer Fachhochschule
  • Verwendung von hochfesten Blechen
  • DIN EN ISO 9001-2000 Zertifizierung der Otto Wöhr GmbH

Informationen zum Fahrblechwechsel: Download Download (PDF, 1.335 KB)

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